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   OLG Celle, 26.07.2000 - 2 W 58/00   

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https://dejure.org/2000,8230
OLG Celle, 26.07.2000 - 2 W 58/00 (https://dejure.org/2000,8230)
OLG Celle, Entscheidung vom 26.07.2000 - 2 W 58/00 (https://dejure.org/2000,8230)
OLG Celle, Entscheidung vom 26. Juli 2000 - 2 W 58/00 (https://dejure.org/2000,8230)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erlass einer Räumungsverfügung und Wertbemessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Einstweilige Verfügung für Räumung von Gewerbemietraum

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 194
  • ZMR 2000, 752
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Dresden, 29.11.2017 - 5 U 1337/17

    Zulässigkeit einer Räumungsverfügung hinsichtlich vermieteten Gewerberaums

    Eine Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO scheiterte regelmäßig daran, dass die (Weiter-)Nutzung des Mietobjektes nicht zur "Veränderung des bestehenden Zustandes" führte und die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Rechtsdurchsetzung nicht drohte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.07.2000 - 2 W 58/00 -, NZM 2001, 194).
  • OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14

    Anordnung der Räumung von Gewerbemieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

    Weiterhin ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht zu besorgen, dass die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auf ordnungsgemäße Räumung und Herausgabe der vermieteten Ladenfläche etwa durch eine vertragswidrige, die Substanz der Immobilie beeinträchtigende Nutzung der Untermieterin gefährdet würde (vgl. OLG Celle, NZM 2001, 194; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 940 Rz. 8 "Herausgabe und Sequestration, Räumung und Besitzschutz").
  • LG Wuppertal, 20.05.2015 - 17 O 108/15

    Wer ein Hausverbot nicht befolgt, begeht Hausfriedensbruch!

    So kann gemäß §§ 935, 940 ZPO die Räumung und Herausgabe von Gewerberaum im Wege der einstweiligen Verfügung - selbst bei einer Vermietung an den Antragsgegner - nicht nur bei verbotener Eigenmacht angeordnet werden, sondern auch wenn der Antragsteller aufgrund einer besonderen Notlage dringend auf die Herausgabe des streitbefangenen Grundstücks angewiesen ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 26.07.2000 - 2 W 58/00).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2009 - 10 W 14/09

    Zulässigkeit der Räumung von Mieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

    Die von der Antragstellerin behauptete Uneinbringlichkeit der Mietzinsrückstände und etwa bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens weiter auflaufende Mietzinsforderungen gefährden den Räumungsanspruch jedenfalls nicht (OLG Celle, Beschl. v. 26.7.2000, NZM 2001, 194 = ZMR 2000, 752 - 2 W 58/00).
  • OLG Schleswig, 05.08.2003 - 2 W 144/02

    Schallschutzmängel in Wohnungseigentumsanlage

    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass im Rahmen der Beurteilung einer begehrten Verwaltungsmaßnahme anhand des § 21 Abs. 4 WEG insbesondere auf ein zumutbares Kosten-Nutzen-Verhältnis abzustellen ist (Senat, Beschluss vom 25. April 2001 - 2 W 58/00 - Senat WuM 1999, 180, 181).

    Eine sog. "modernisierende Instandsetzung" wird nicht schon stets, sondern nur entweder bei nicht allzu hohen Kosten oder dann verlangt werden können, wenn der betroffene Wohnungseigentümer anderenfalls einen schwerwiegenden Mangel hinzunehmen hätte (Senat, Beschluss vom 25. April 2001 - 2 W 58/00 - Senat WuM 1999, 180, 181).

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2004 - 24 W 36/04

    Voraussetzungen für Erlass einer Räumungsverfügung gegen säumigen Mieter

    Die schlichte Weiterbenutzung der Sache im Rahmen des Vertragszwecks, die die Antragstellerin hier (nur) beklagt, reicht dafür nicht aus (Senat, Beschluss v. 04.01.1999 -24 W 93/98- n.v.; OLG Düsseldorf -11. Zivilsenat- MDR 1995, 635; OLG Köln NJW-RR 1998, 1588 und ZIP 1988, 1588; OLG Hamm OLGR Hamm 1992, 351; OLG Dresden MDR 1998, 305; OLG Celle ZMR 2000, 752; OLG Brandenburg MDR 2001, 1185 und OLGR Brandenburg 2001, 387; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 935 Rn. 13 und § 940 Rn. 8 Stichw.
  • OLG Brandenburg, 06.02.2008 - 3 W 3/08

    Voraussetzungen einer auf die Räumung und Herausgabe eines zu gewerblichen

    Eine einstweilige Verfügung kann auch dann erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist, nämlich wenn über die bloße Verweigerung der Herausgabe und fortgesetzte Nutzung der Sache hinaus Rechtsnachteile drohen, z. B. wenn die Antragsgegnerin die Sache in einer vom Vertrag nicht mehr gedeckten Weise nutzt und der Sachsubstanz aus diesem Grunde konkrete Gefahr droht (OLG Düsseldorf, MDR 1995, 635; OLG Celle, ZMR 2000, 752).
  • LG Hamburg, 10.12.2014 - 334 O 251/14

    Räumungsverfügung im Gewerberaummietrecht: Hamburg reiht sich ein!

    Allerdings reicht für die Annahme einer besonderen Dringlichkeit etwa die Besorgnis der Uneinbringlichkeit von Mietrückständen regelmäßig nicht aus, jedoch wird eine besondere Dringlichkeit beispielsweise angenommen, wenn zu besorgen steht, dass die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auf ordnungsgemäße Räumung und Herausgabe des bebauten Grundstücks, zum Beispiel durch übermäßige Beanspruchung des Mietobjekts infolge einer vertragswidrigen, die Substanz des Gebäudes beeinträchtigenden Art der Nutzung gefährdet wird (OLG Celle vom 26.07.2000, Gz.: 2 W 58/00).
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